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Sobald man eine Webseite der Öffentlichkeit zugängig macht, sind eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen.
Die Regelungen der verschiedenen Gesichtspunkte sind durch verschiedenene Gesetzestexte bestimmt, insbesondere durch das
Eine komplette Übersicht deutscher Gesetze findest du auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz
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Einführend sei darauf hingewiesen, daß die deutsche Rechtsprechung nicht nur in Deutschland registrierte Domains betrifft.
In Deutschland lebende Betreiber ausländischer Domains können somit ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden.
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Folgende Aspekte sind zu beachten:
Urheberrecht:
Sämtliche im Internet zugängigen Inhalte unterliegen dem Urheberrecht.
Dies bedeutet, daß der Urheber dieses Inhaltes das Recht an allen Eigenschöpfungen besitzt. Auf dieses Recht muß nicht gesondert hingewiesen werden, Copyrighthinweise sind somit nicht
erforderlich. Zu den geschützen Inhalten gehören neben Musikstücken, Grafiken und Programmen auch Datenbanken, Skripte, Texte und alle anderen
Webinhalte. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, sofern er dieses Recht nicht weitervererbt hat.
Was bedeutet dies?
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Auf der einen Seite hat man grundsätzlich nicht das Recht, fremde Inhalte auf seiner Seite zu präsentieren, es sei denn, es ist einem vom Urheber gestattet
worden. Ist man im Besitz dieser Genehmigung, sind die Bestimmungen des Urhebers einzuhalten. So muss beispielsweise, wenn von Diesem verlangt, ein entsprechender Copyrighthinweis oder
Link platziert werden.
Ist das Urheberrecht an einem Werk erloschen, hat man das Recht, dieses auf seiner Seite zu verwenden.
Allerdings gilt das für das Ursprungswerk, will man also ein Bach- Konzert auf einer Webseite als Audio- File anbieten, muss man dieses Konzert, vorrausgesetzt, das Urhebnerrecht
für Bach- Werke ist erloschen, selbst einspielen, da Interpretationen von Künstlern ebenfalls dem Urheberrecht unterliegen.
Selbiges gilt für Literatur. Will man bspw. Bibeltexte Online stellen, ist es nicht gestattet, diese von anderen Quellen zu übernehmen, sondern vielmehr
muss man diese selbst eintippen!
Andererseits hat dies natürlich zur Folge, daß man selbst das Urheberrecht an allen eigenen Webinhalten besitzt, und diese im Bedarfsfall auch geltend machen kann.
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Domainrecht:
Bereits vor dem Registrieren einer Domain sollte man sich informieren, ob der gewünschte Domainname möglicherweise die Rechte von Firmen, Institutionen oder Personen verletzt.
Beinhaltet eine Domain einen eingetragenen Markennamen, den Namen einer Behörde, eines Prominenten, einer Firma oder einer Behörde, riskiert man eine Abmahnung.
Grundsätzlich sollte man daher einige Dinge beachten:
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Markennamen: Von der Verwendung von Markennamen im Domainnamen ist auf jeden Fall Abstand zu nehmen,
auch Wortspielereien mit Markennamen sollte man tunlichst unterlassen. Ob ein Name ein geschützter Markenname ist, sollte man vor der
Domainregistrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt recherchieren.
Firmennamen: Für Firmennamen, auch wenn diese nicht geschützt sein sollten, gilt das gleiche wie für Markennamen.
Familiennamen: Grundsätzlich besitzt jede Person das Recht am eigenen Namen. Die Rechtsprechung erteilt Prominenten jedoch ein Vorrecht
auf ihren Namen. Solltest du den selben Namen wie ein Prominenter haben, hast du trotzdem das Recht, auf diesen Namen eine Domain zu registrieren,
obwohl selbiger Prominente sie dir jederzeit wieder streitig machen kann.
Filmtitel, Musiktitel, Namen von Charakteren in Filmen und Fernsehserien,usw.: Auch wenn solche Namen nicht als Marke registriert sein sollten, geniessen sie den
Schutz durch das Gesetz. Prinzipiell sollte man von Namen, welche in anderem Zusammenhang Bekanntheit erlangt haben, Abstand nehmen.
Domaingrabbing: Die Registrierung von Domains zum Zweck des Weiterverkaufs gilt als sittenwidrig und wird strafrechtlich verfolgt.
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Markenrecht:
Wie bereits im Abschnitt Domainrecht erwähnt, unterliegen Markennamen dem Schutz durch das Gesetz. Dies gilt auch bei der Verwendung
in Webseiten.
Daher gilt:
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Eingetragene Markennamen dürfen innerhalb einer Webseite nur mit Zustimmung des Markeninhabers verwendet werden.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Marke oder das Produkt auf der Seite vertrieben werden soll, also bei Onlineshops. In diesem Fall hat man das Recht diesen
Namen zu verwenden, um das Produkt zu bewerben. Allerdings erzielt die Erwähnung von Marken/Produkten natürlich einen Werbeeffekt, welcher
den betreffenden Firmen in der Regel nicht unangenehm ist, womit man normalerweise nicht mit Problemen bei deren Verwendung rechnen muss.
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Impressum:
Im Großen und Ganzen sagt die derzeitige Rechtslage: kommerzielle Webseiten müssen ein Impressum aufweisen, nichtkommerzielle hingegen nicht.
Nicht genau lässt sich allerdings definieren, wo Kommerz anfängt. Bereits ein Werbebanner könnte diesen Eindruck erwecken.
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Die Angaben im Impressum hängen von den abgewickelten Geschäften ab. Immer vorhanden sein muss der vollständige Name, die
Wohnanschrift und eine Email- Adresse des Seitenbetreibers.
Im Handelsregister registrierte Firmen haben das Register und ihre Registernummer anzugeben.
Firmen und Geschäftsleute müssen ihre Umsatzsteuer- ID preisgeben. Weitere branchenspezifische Angaben sind je nach Art des Geschäftes anzugeben.
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Links:
Im Gegensatz zum weitverbreiteten Glauben reicht es nicht, sich per Disclaimer von den Inhalten gelinkter Webseiten zu distanzieren. Ebenfalls ist das Setzen von
Links zu fremden Seiten nicht prinzipiell gestattet.
Das bedeutet:
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Die Inhalte gelinkter Webseiten dürfen auf jeden Fall der deutschen Rechtssprechung nicht widersprechen. Andernfalls läuft man Gefahr,
selbst in die Mühlen des Gesetzes zu gelangen. Was in Deutschland nicht erlaubt ist, erfährst du im Abschnitt Inhalte.
Die Verwendung sogenannter "Disclaimer", in denen man sich von den Inhalten gelinkter Webseiten distanziert, ändert an diesem Sachverhalt nichts und ist
somit überflüssig.
Das Setzen von Links ist theoretisch nur mit Genehmigung des Betreibers der gelinkten Seite gestattet, praktisch ist es jedoch nicht möglich, bei
jedem Link um Erlaubnis zu fragen. Das sehen die Gerichte derzeit ähnlich, allerdings sollte man, falls ein Seitenbetreiber die Entfernung eines Links fordert, diesem Folge leisten, da
es sein Recht ist, dies zu verlangen. Weiterhin hat ein Seitenbetreiber die Möglichkeit, auf seiner eigenen Seite kategorisch der Verlinkung zu widersprechen. Auch in
diesem Fall sollte man vom Setzen eines Links absehen.
Suchformulare von Suchmaschinen dürfen ebenfalls nicht ohne Nachfrage auf der eigenen Seite eingesetzt werden. In der Regel findest du auf der
Homepage der Suchmaschine Hinweise, ob dies erlaubt ist und wie das entsprechende Formular eingebunden wird
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Inhalte:
Veröffentlichen darf man auf einer Webseite alles, sofern es der deutschen Rechtsprechung entspricht.
Abgesehen von den vorhergehend erwähnten Aspekten sind folgende Inhalte verboten:
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- Kinderpornographie
- Pornographie, wenn sie Jugendlichen unter 18 Jahren zugängig gemacht wird.
- Anleitungen zu Straftaten
- Volksverhetzung
- verfassungswidrige Kennzeichen
- Inhalte, welche den Datenschutz unterlaufen, bspw. Daten von Privatpersonen ohne deren Einwilligung
- Inhalte, welche das Persönlichkeitsrecht verletzen, z.B. Bilder von Privatpersonen ohne deren Einverständnis
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Das Framen, also Einbinden fremder Seiten in ein eigenes Frameset, wird momentan von den Gerichten noch unterschiedlich bewertet.
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Einerseits gelten beim Framen die gleichen Regeln wie beim Setzen von Links.
Andererseits sehen einige Gerichte dies als Verletzung des Urheberrechts an, da auf diese Weise fremde Inhalte und
Techniken in der eigenen Seite eingebunden werden.
Grundsätzlich sollte man, bevor man eine fremde Seite auf diese Art in ein eigenes Angebot einbettet, die ausdrückliche
Genehmigung des Urhebers einholen.
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Gästebücher und Foren:
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Ein Seitenbetreiber ist für die Inhalte etwaiger Gästebücher und Foren verantwortlich.
Er hat diese regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls rechtswidrige Einträge zu entfernen.
Ferner hat er Seitenbesuchern die Möglichkeit der Beschwerde, z.B. über Kontaktformular, zu geben und anstössige
Beiträge, Beleidungen etc. bei berechtigten Einwänden zu entfernen.
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Provider:
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Abgesehen von allen bisher erwähnten Faktoren gelten natürlich die AGB des gewählten Providers,
sofern sie der deutschen Rechtssprechung nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme ist die oftmals vorgesehene Domainsperrung durch den
Betreiber bei Zahlungsverzug durch den Kunden. Bei der Registrierung einer .de-Domain kommt ein Vertrag zwischen der denic und dem Domaininhaber zustande. Der Provider ist somit kein Vertragspartner bei diesem Vorgang und hat nicht das Recht zur Sperrung der Domain.
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Weitergehende Informationen zum Thema Internetrecht findest du u.A. bei www.sakowski.de und
www.erecht24.de
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